Allgemeine Geschäftsbedingungen
für orangefin HR-Services, Michael Demelmayr, Einzelunternehmen
Stand: 11.05.2026
1. Geltungsbereich und Unternehmergeschäft
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Michael Demelmayr, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung orangefin HR-Services, gegenüber Unternehmern im Sinn des § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen Organisationen, die den Vertrag nicht als Verbraucher abschließen.
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmerkunden. Verträge mit Verbrauchern im Sinn des KSchG und FAGG werden nicht angestrebt. Sollte im Einzelfall entgegen dieser Zweckbestimmung ein Verbrauchergeschäft vorliegen, gelten zwingende verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen vorrangig; diese AGB sind für solche Fälle nicht als abschließende Vertragsgrundlage bestimmt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn orangefin diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Vertragserfüllung oder Schweigen stellen keine Zustimmung zu fremden Geschäftsbedingungen dar.
Individualvereinbarungen, insbesondere schriftliche Angebote, Leistungsbeschreibungen, Rahmenverträge oder Projektpläne, gehen diesen AGB vor, soweit sie denselben Regelungsgegenstand abweichend regeln.
2. Leistungsgegenstand
orangefin erbringt Leistungen im Bereich HR as a Service, Recruiting, Personalvermittlung, Executive Search, HR-Operations, Onboarding-Unterstützung, Aufbau und Optimierung von HR- und Recruiting-Strukturen, Führungskräfte-Sparring sowie HR-Projektmanagement.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, einer schriftlichen Leistungsbeschreibung, einem Projektplan oder einer sonstigen dokumentierten Einzelvereinbarung. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet orangefin kein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis, keine bestimmte Besetzung und keine dauerhafte Verfügbarkeit bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten.
Soweit orangefin Vorlagen, Textentwürfe, Prozessdokumentationen oder HR-Unterlagen erstellt, handelt es sich um unternehmensberaterische Arbeitsmittel. Eine Rechtsberatung, Steuerberatung, kollektivvertragliche Rechtsprüfung oder arbeitsrechtliche Einzelfallvertretung wird nicht geschuldet, sofern dies nicht durch eine dazu befugte Person gesondert erfolgt.
Der Auftraggeber bleibt für unternehmerische Entscheidungen, arbeitsrechtliche Umsetzung, finale Vertragsfreigaben, interne Genehmigungen, Diskriminierungsfreiheit des Auswahlprozesses und Einhaltung betrieblicher Mitbestimmungs- oder Informationspflichten verantwortlich.
3. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots per E-Mail, durch Unterzeichnung, durch ausdrückliche mündliche Beauftragung oder durch sonstige eindeutige Beauftragung zustande, sofern orangefin den Auftrag annimmt oder mit der Leistungserbringung beginnt.
Mündliche Beauftragungen sind verbindlich, wenn aus den Umständen hinreichend klar hervorgeht, welche Leistung beauftragt wurde. orangefin ist berechtigt, mündliche Beauftragungen zur Dokumentation schriftlich zu bestätigen.
Angebote von orangefin sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Danach ist orangefin an das Angebot nicht mehr gebunden.
orangefin ist nicht verpflichtet, Aufträge anzunehmen, wenn rechtliche, organisatorische, kapazitätsbezogene, datenschutzrechtliche oder berufsrechtliche Gründe entgegenstehen.
4. Leistungsmodelle
Leistungen können projektbezogen, stundenweise, tageweise, erfolgsbezogen oder im Rahmen eines monatlichen Retainer-Modells vereinbart werden.
Bei projektbezogenen Leistungen sind Umfang, Zielsetzung, Meilensteine und etwaige Vergütungsbestandteile im Angebot oder Projektplan festzulegen. Änderungen des Leistungsumfangs sind gesondert zu beauftragen.
Bei stunden- oder tageweiser Leistungserbringung erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Sätze. Angebrochene Zeiteinheiten werden nach der im Angebot festgelegten Abrechnungseinheit verrechnet; fehlt eine solche Regelung, erfolgt eine Abrechnung in angefangenen Viertelstunden.
Bei Retainer-Modellen ergeben sich Leistungsumfang, Abrufrhythmus, Kontingent, Verfügbarkeit und Abrechnung ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot. Nicht ausdrücklich zugesagte Reaktions-, Präsenz- oder Bereitschaftszeiten werden nicht geschuldet.
Kostenlose Erstgespräche dienen der Bedarfserhebung. Sie begründen keinen Anspruch auf weitergehende Analyse, Strategie, Kandidatenrecherche oder konkrete Handlungsempfehlung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
5. Recruiting, Personalvermittlung und Kandidatenschutz
Im Rahmen von Recruiting- und Vermittlungsleistungen kann orangefin Kandidatinnen und Kandidaten identifizieren, ansprechen, vorqualifizieren, interviewen, dem Auftraggeber vorstellen und den Auswahlprozess organisatorisch begleiten.
Eine Kandidatenvorstellung liegt insbesondere vor, wenn orangefin dem Auftraggeber Name, Profil, Lebenslauf, berufliche Eckdaten, Kontaktdaten oder sonstige identifizierende Informationen einer Kandidatin oder eines Kandidaten übermittelt oder einen Kontakt herstellt.
Sofern eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist, entsteht der Anspruch auf Erfolgsvergütung mit Abschluss eines Arbeits-, freien Dienst-, Werk-, Geschäftsführungs-, Beratungs- oder sonstigen entgeltlichen Vertrags zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und der vorgestellten Kandidatin oder dem vorgestellten Kandidaten, sofern der Abschluss innerhalb von achtzehn Monaten nach Vorstellung oder letztem substanziellem Kontakt durch orangefin erfolgt.
Der Anspruch auf Erfolgsvergütung besteht auch dann, wenn die Einstellung oder Beauftragung für eine andere als die ursprünglich besprochene Position erfolgt oder wenn der Auftraggeber die Kandidatin oder den Kandidaten zunächst ablehnt und später dennoch beschäftigt oder beauftragt.
Der Auftraggeber darf durch orangefin vorgestellte Kandidatinnen und Kandidaten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von orangefin weder an Dritte weitergeben noch Dritten zur Kontaktaufnahme empfehlen. Erfolgt dennoch eine Weitergabe und kommt es innerhalb von zwölf Monaten zu einer Beschäftigung oder Beauftragung durch den Dritten, schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Erfolgsvergütung, sofern die Weitergabe für den Vertragsschluss kausal war.
Die vorstehenden Bestimmungen dienen dem Schutz der konkreten Vermittlungsleistung. Sie begründen kein allgemeines Wettbewerbsverbot und hindern den Auftraggeber nicht, Personen einzustellen, die ihm nachweislich bereits vor der Vorstellung durch orangefin bekannt waren oder unabhängig von orangefin in ein Bewerbungsverfahren eingetreten sind.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Freigaben, Stellenprofile, Entscheidungsgrundlagen, Zugangsdaten, Unterlagen und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
Für laufende Recruiting- und HR-Projekte gilt eine Rückmeldefrist von 48 Stunden als sachgerechter Orientierungswert, soweit im Einzelfall keine andere Frist vereinbart ist. Erfolgen Rückmeldungen, Entscheidungen oder Freigaben verspätet, verschieben sich Zeitpläne und Fristen angemessen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass orangefin keine rechtswidrigen, diskriminierenden oder sachlich nicht gerechtfertigten Anforderungsprofile, Auswahlkriterien oder Weisungen erhält. orangefin ist berechtigt, die Umsetzung solcher Vorgaben abzulehnen.
Unterbleiben erforderliche Mitwirkungen trotz angemessener Nachfrist, ist orangefin berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, vereinbarte Termine neu zu planen und bereits erbrachte Leistungen abzurechnen. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
7. Termine, Fristen und Leistungsort
Leistungen werden je nach Vereinbarung remote, beim Auftraggeber, hybrid oder an sonstigen abgestimmten Orten erbracht.
Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Unverbindliche Zeitpläne dienen der Projektsteuerung und begründen keinen Fixtermin im Sinn des allgemeinen Zivilrechts.
Verschiebungen, die auf fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, Änderungen des Leistungsumfangs, Nichtverfügbarkeit von Kandidatinnen oder Kandidaten oder externen Umständen beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Termine, die der Auftraggeber weniger als einen Werktag vor Beginn absagt oder verschiebt, können nach tatsächlichem Vorbereitungs- und Ausfallsaufwand verrechnet werden, sofern orangefin die reservierte Zeit nicht anderweitig verwenden kann.
8. Honorar, Auslagen und Zahlung
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der sonstigen Vereinbarung. In Betracht kommen insbesondere Stundensätze, Tagessätze, Projektpauschalen, Retainer, Erfolgsvergütungen oder Mischmodelle.
Sämtliche Entgelte verstehen sich gegenüber Unternehmern mangels gegenteiliger Angabe zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und zuzüglich angemessener Barauslagen, Reisekosten oder sonstiger Drittaufwendungen, sofern solche im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderlich und vereinbart sind.
Rechnungen sind binnen sieben Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
Einwendungen gegen Rechnungen sind binnen sieben Kalendertagen ab Rechnungserhalt substantiiert schriftlich zu erheben. Die Verpflichtung zur Zahlung unstrittiger Beträge bleibt davon unberührt.
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur ausgeübt werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in der jeweils geltenden Höhe, sofern der Zahlungsverzug von ihm zu verantworten ist; zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
orangefin ist im Verzugsfall berechtigt, zusätzlich den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB in Höhe von EUR 40,00 sowie darüber hinausgehende, zweckentsprechende und notwendige Betreibungs- und Einbringungskosten zu verlangen.
Die im Fragebogen genannten Mahnspesen von EUR 10,00 für die erste Mahnung und EUR 20,00 für die zweite Mahnung werden nur insoweit verrechnet, als sie neben oder innerhalb der gesetzlichen Betreibungskostenpauschale sachlich gerechtfertigt und nicht doppelt geltend gemacht werden.
Bei Zahlungsverzug ist orangefin nach vorheriger Mahnung berechtigt, laufende Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener fälliger Beträge auszusetzen. Die Aussetzung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht für bereits erbrachte Leistungen.
10. Preisanpassungen
Allgemeine automatische Preisanpassungen erfolgen nicht, sofern sie nicht im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart sind.
Bei Retainer-, Dauer- oder Rahmenverträgen kann eine Preisanpassung nur nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung erfolgen. Fehlt eine solche Vereinbarung, bedarf jede Preisänderung der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
Leistungserweiterungen, Zusatzaufträge, geänderte Stellenprofile, zusätzliche Interviewrunden, zusätzliche Standorte, erhöhte Berichtspflichten oder sonstige Leistungsänderungen gelten nicht als Preisanpassung, sondern als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen, sofern sie über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.
11. Gewährleistung und Reklamation
orangefin erbringt Beratungs- und Dienstleistungen mit fachlicher Sorgfalt nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Anzahl geeigneter Bewerbungen oder eine erfolgreiche Stellenbesetzung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel, Unrichtigkeiten oder Abweichungen von der vereinbarten Leistung unverzüglich, spätestens binnen 14 Kalendertagen nach Kenntnis, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen. Unterbleibt eine zeitnahe Rüge, erschwert dies die Nachbesserung und kann bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden.
Bei berechtigter Beanstandung ist orangefin zunächst Gelegenheit zur Verbesserung oder Ergänzung einzuräumen. Wandlung, Preisminderung oder Schadenersatz setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen im Recruiting beruhen auf den jeweils verfügbaren Informationen und auf berufsbezogener Plausibilitätsprüfung. orangefin schuldet keine forensische Überprüfung von Angaben, Zeugnissen, Referenzen oder Qualifikationen, sofern dies nicht ausdrücklich gesondert beauftragt wurde.
12. Haftung
orangefin haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Personenschäden nach Maßgabe zwingenden Rechts.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet orangefin, soweit gesetzlich zulässig, nur für typische, vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf das im jeweiligen Projekt netto bezahlte Honorar, bei laufenden Retainer-Leistungen auf das Nettohonorar der letzten drei Monate vor dem schädigenden Ereignis, begrenzt.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden aus unternehmerischen Entscheidungen des Auftraggebers, Reputationsschäden, ausgebliebene Besetzungserfolge oder unterlassene arbeitsrechtliche Prüfungen ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
orangefin haftet nicht für Entscheidungen des Auftraggebers, für Inhalte und Informationen, die der Auftraggeber bereitstellt, für die rechtliche Zulässigkeit interner Weisungen oder für die spätere Leistung, Verfügbarkeit, Integrität oder Vertragstreue vermittelter Kandidatinnen und Kandidaten.
Der Auftraggeber hat orangefin von Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Weisungen, diskriminierenden Auswahlkriterien, unzulässiger Datenübermittlung, unrichtigen Informationen oder sonstigen Pflichtverletzungen des Auftraggebers beruhen.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich nach Maßgabe der DSGVO, des österreichischen DSG und sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften zu verarbeiten.
Soweit orangefin im Rahmen von Recruiting- oder Vermittlungsleistungen eigenständig über Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Kandidatendaten entscheidet, handelt orangefin als eigenständiger Verantwortlicher. Nach Übermittlung von Kandidatendaten an den Auftraggeber ist der Auftraggeber für die weitere Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
Soweit orangefin personenbezogene Daten ausschließlich weisungsgebunden im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere im Rahmen von HR-Operations mit Beschäftigten- oder Bewerberdaten des Auftraggebers, ist vor Beginn der Verarbeitung ein gesonderter Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen.
Der Auftraggeber sichert zu, dass alle an orangefin übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig verarbeitet und weitergegeben werden dürfen und erforderliche Informationen, Einwilligungen oder sonstige Rechtsgrundlagen vorliegen.
Beide Vertragsparteien behandeln vertrauliche Informationen, Kandidatenprofile, Entgeltinformationen, interne HR-Daten, Geschäftsunterlagen und sonstige nicht offenkundige Informationen streng vertraulich. Diese Pflicht gilt auch nach Vertragsende fort.
14. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
Konzepte, Texte, Vorlagen, Datenbanken, Prozessunterlagen, Präsentationen, Suchstrategien, Interviewleitfäden, Bewertungsraster und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher darauf bezogener Entgelte Eigentum beziehungsweise im ausschließlichen Verfügungsbereich von orangefin, soweit gesetzlich zulässig.
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für interne betriebliche Zwecke.
Eine Weiterveräußerung, entgeltliche Überlassung, Veröffentlichung, Sublizenzierung, kommerzielle Nutzung gegenüber Dritten oder Verwendung als eigenes Beratungsprodukt ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von orangefin nicht zulässig.
Vor vollständiger Zahlung ist eine Nutzung nur widerruflich und nur insoweit zulässig, als dies zur Prüfung oder projektbezogenen Abstimmung erforderlich ist.
Soweit Open-Source-Komponenten, allgemein zugängliche Methoden oder Drittinhalte verwendet werden, bleiben deren jeweilige Lizenz- und Nutzungsbedingungen unberührt.
15. Referenznennung
orangefin darf den Auftraggeber nach erfolgreicher Leistungserbringung als Referenz nennen, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen, Kandidatendaten oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden und der Auftraggeber dem nicht aus sachlichem Grund widerspricht.
Die Verwendung von Logos, detaillierten Case Studies, konkreten Kennzahlen oder namentlichen Ansprechpartnern setzt eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers voraus.
16. Laufzeit und Kündigung
Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abrechnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Laufende Zusammenarbeit, insbesondere Retainer- oder Interim-HR-Modelle, kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern im Angebot keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
Nach Kündigung gilt eine Nachlaufzeit von einem Monat, soweit dies zur geordneten Übergabe, Dokumentation, Abwicklung laufender Recruiting-Prozesse oder Sicherung rechtlicher und datenschutzrechtlicher Pflichten erforderlich und vereinbart ist. Die Nachlaufzeit ist nach Aufwand oder nach der vereinbarten Retainer-Regelung zu vergüten, soweit während dieser Zeit Leistungen erbracht werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen, schwerwiegender Verletzung von Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten, rechtswidrigen Weisungen oder nachhaltiger Verletzung von Mitwirkungspflichten vor.
17. Abwerbe- und Umgehungsschutz
Der Auftraggeber darf Mitarbeiter, Subunternehmer, Kooperationspartner oder unmittelbar durch orangefin beigezogene Personen während aufrechter Zusammenarbeit und für sechs Monate danach nicht gezielt abwerben oder außerhalb der Vertragsbeziehung unmittelbar für gleichartige Leistungen beauftragen, sofern dadurch die berechtigten Interessen von orangefin erheblich beeinträchtigt werden.
Diese Bestimmung gilt nicht für allgemeine Stellenausschreibungen ohne gezielte Ansprache und nicht für Kontakte, die dem Auftraggeber bereits unabhängig von orangefin bekannt waren.
Für Kandidatinnen und Kandidaten gilt vorrangig die gesonderte Regelung zum Kandidatenschutz.
18. Subunternehmer und Kooperationen
orangefin ist berechtigt, geeignete Kooperationspartner oder Subunternehmer beizuziehen, soweit dies zur Leistungserbringung zweckmäßig ist und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
Bei Verarbeitung personenbezogener Daten werden Subunternehmer nur nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Anforderungen beigezogen. Soweit erforderlich, sind geeignete Auftragsverarbeitungsvereinbarungen abzuschließen.
19. Form von Erklärungen
Erklärungen, Kündigungen, Freigaben und rechtserhebliche Mitteilungen haben zumindest in Textform zu erfolgen, sofern gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgesehen ist. E-Mail genügt, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist.
Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Nachteile aus unterlassener Mitteilung trägt der Auftraggeber.
20. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts, soweit dieses überhaupt anwendbar wäre.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist das für Bad Schallerbach sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
orangefin ist ungeachtet dessen berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
21. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, undurchsetzbar oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung tritt eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt; zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen einer dokumentierten Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie nachweislich getroffen wurden.
Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist für neue Verträge maßgeblich. Für bestehende Verträge gelten Änderungen nur, wenn sie wirksam einbezogen wurden.